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   KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18   

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https://dejure.org/2020,14482
KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18 (https://dejure.org/2020,14482)
KG, Entscheidung vom 20.04.2020 - 22 W 27/18 (https://dejure.org/2020,14482)
KG, Entscheidung vom 20. April 2020 - 22 W 27/18 (https://dejure.org/2020,14482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 273 Abs 4 AktG, § 145 Abs 1 HGB, § 146 Abs 1 HGB, § 146 Abs 2 HGB
    Personenhandelsgesellschaft: Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine nach Beendigung gelöschte OHG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gesellschaftsrecht: Gerichtliche Bestellung von Nachtragsliquidatoren bei der OHG nur im Ausnahmefall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für aus drei Gesellschaftern bestehende OHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abwicklung einer OHG aus drei Gesellschaftern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1359
  • MDR 2020, 936
  • FGPrax 2020, 174
  • NZG 2020, 831
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.06.1979 - IX ZR 69/75

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    So besteht bei der oHG die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bei Abwicklungsbedarf nach Beendigung der Liquidation automatisch gem. § 146 Abs. 1 HGB fort, wohingegen bei der AG oder der GmbH, für die ein Anspruch aus § 273 Abs. 4 AktG analog bejaht wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25; KG, Beschluss vom 13. Februar 2007, 1 W 272/06, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13), die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler gerade nicht wiederauflebt.

    Der Rechtsverkehr bedarf somit bei Personengesellschaften nicht im gleichen Maße wie bei den Kapitalgesellschaften des Schutzes in der Weise, dass bei der Fortsetzung einer nur vermeintlich beendeten Liquidation durch einen gerichtlichen Bestellungsakt Klarheit über die Person der Abwickler geschaffen wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25).

    Die oHG ist anders als die AG und die GmbH zudem keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so dass eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25 und BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961).

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 102/02

    Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer Publikums-KG

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    Die oHG ist anders als die AG und die GmbH zudem keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so dass eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25 und BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961).

    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber hinaus noch kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen, wie etwa ein mit den Befugnissen des Aufsichtsrats im Sinne des AktG ausgestatteter Verwaltungsrat, dann kann wegen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft die Interessenlage mit der der Kapitalgesellschaft vergleichbar sein, und die Regeln des Personengesellschaftsrechts auf diese Organisationsform von der Rechtsprechung nicht angewendet werden, sondern diese ausnahmsweise durch die kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien im Rahmen des § 273 Abs. 4 AktG ersetzt werden (BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6;OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961; OLG München, Beschluss vom 05. November 1992, 3Z BR 46/92, juris Rn. 59; MünchKomm- Schmidt, HGB, 4. Aufl., § 155 Rn. 56; Oetker- Kamanabrou , HGB, 6. Aufl., § 146 Rn. 6).

  • OLG Hamm, 13.07.1990 - 15 W 40/90

    Gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators bei Publikums-KG analog § 273

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    Die oHG ist anders als die AG und die GmbH zudem keine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, so dass eine analoge Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25 und BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961).

    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber hinaus noch kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen, wie etwa ein mit den Befugnissen des Aufsichtsrats im Sinne des AktG ausgestatteter Verwaltungsrat, dann kann wegen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft die Interessenlage mit der der Kapitalgesellschaft vergleichbar sein, und die Regeln des Personengesellschaftsrechts auf diese Organisationsform von der Rechtsprechung nicht angewendet werden, sondern diese ausnahmsweise durch die kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien im Rahmen des § 273 Abs. 4 AktG ersetzt werden (BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6;OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961; OLG München, Beschluss vom 05. November 1992, 3Z BR 46/92, juris Rn. 59; MünchKomm- Schmidt, HGB, 4. Aufl., § 155 Rn. 56; Oetker- Kamanabrou , HGB, 6. Aufl., § 146 Rn. 6).

  • OLG Hamm, 05.09.1996 - 15 W 125/96

    Gesellschaftsrecht; Zustellung eines Steuerbescheids an eine gelöschte GmbH & Co.

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    So besteht bei der oHG die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bei Abwicklungsbedarf nach Beendigung der Liquidation automatisch gem. § 146 Abs. 1 HGB fort, wohingegen bei der AG oder der GmbH, für die ein Anspruch aus § 273 Abs. 4 AktG analog bejaht wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25; KG, Beschluss vom 13. Februar 2007, 1 W 272/06, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13), die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler gerade nicht wiederauflebt.

    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber hinaus noch kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen, wie etwa ein mit den Befugnissen des Aufsichtsrats im Sinne des AktG ausgestatteter Verwaltungsrat, dann kann wegen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft die Interessenlage mit der der Kapitalgesellschaft vergleichbar sein, und die Regeln des Personengesellschaftsrechts auf diese Organisationsform von der Rechtsprechung nicht angewendet werden, sondern diese ausnahmsweise durch die kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien im Rahmen des § 273 Abs. 4 AktG ersetzt werden (BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6;OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961; OLG München, Beschluss vom 05. November 1992, 3Z BR 46/92, juris Rn. 59; MünchKomm- Schmidt, HGB, 4. Aufl., § 155 Rn. 56; Oetker- Kamanabrou , HGB, 6. Aufl., § 146 Rn. 6).

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    Voraussetzung für die Annahme einer Analogie ist eine gesetzliche Regelungslücke und dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rechtsfolge des gesetzlich geregelten Tatbestandes auf den ihm ähnlichen, aber ungeregelten Sachverhalt übertragen werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, IX ZR 92/05, juris Rn. 15 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 18.07.2018 - 5 W 43/18

    Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer OHG

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    So wird in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch dann die Notwendigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Nachtragsliquidators entsprechend § 273 Abs. 4 AktG auf Antrag eines Dritten angenommen, wenn seit der Löschung im Register sehr lange Zeit (etwa 100 Jahre) vergangen ist, die Gesellschafter oder deren Erben nicht auffindbar sind, keine Interessen der Gesellschaft entgegen stehen und offensichtlich kein Interesse der Gesellschafter an der Liquidation besteht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18. Juli 2018, 5 W 43/18, juris Rn. 16; zustimmend Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 678).
  • KG, 13.02.2007 - 1 W 272/06

    GmbH; Nachtragsliquidation: Voraussetzungen für die Anordnung einer

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    So besteht bei der oHG die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bei Abwicklungsbedarf nach Beendigung der Liquidation automatisch gem. § 146 Abs. 1 HGB fort, wohingegen bei der AG oder der GmbH, für die ein Anspruch aus § 273 Abs. 4 AktG analog bejaht wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1979, IX ZR 69/75, juris Rn. 25; KG, Beschluss vom 13. Februar 2007, 1 W 272/06, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13), die Vertretungsbefugnis der früheren Abwickler gerade nicht wiederauflebt.
  • BayObLG, 05.11.1992 - 3Z BR 46/92

    Kommanditgesellschaft, Nachtragsliquidation

    Auszug aus KG, 20.04.2020 - 22 W 27/18
    Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber hinaus noch kapitalgesellschaftsrechtliche Regelungen, wie etwa ein mit den Befugnissen des Aufsichtsrats im Sinne des AktG ausgestatteter Verwaltungsrat, dann kann wegen dieser besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft die Interessenlage mit der der Kapitalgesellschaft vergleichbar sein, und die Regeln des Personengesellschaftsrechts auf diese Organisationsform von der Rechtsprechung nicht angewendet werden, sondern diese ausnahmsweise durch die kapitalgesellschaftsrechtlichen Prinzipien im Rahmen des § 273 Abs. 4 AktG ersetzt werden (BGH, Urteil vom 02. Juni 2003, II ZR 102/02, juris Rn. 6;OLG Hamm, Beschluss vom 05. September 1996, 15 W 125/96, juris Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juli 1990, 15 W 40/90, DB 1990, 1960-1961; OLG München, Beschluss vom 05. November 1992, 3Z BR 46/92, juris Rn. 59; MünchKomm- Schmidt, HGB, 4. Aufl., § 155 Rn. 56; Oetker- Kamanabrou , HGB, 6. Aufl., § 146 Rn. 6).
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